Die IG ReNo - wir machen uns stark für Dich !

Satzung der IG ReNo

Um die Professionalität unserer Vereinigung zu unterstreichen, wurde beschlossen, einen eingetragenen Verein zu gründen. Die unten stehende Satzung wurde am 12.03.2008 beschlossen. Die IG ReNo ist mittlerweile ein eingetragener Verein.

Satzung

des Vereins

„IG ReNo“

„Interessengemeinschaft der Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten“

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „IG ReNo – Interessengemeinschaft der Mitarbeiter in Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten“ mit der Kurzbezeichnung „IG ReNo“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2
    Zweck des Vereins

  2. Die IG ReNo macht es sich zur Aufgabe, das Berufsbild sowie die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten und deren Kollegialität untereinander zu verbessern und zu fördern. Die Förderung und Weiterentwicklung des Ausbildungswesens ist besonderes Ziel.
  3. Die Hauptaufgabengebiete sieht die IG ReNo in:

    • Schaffung eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Arbeitseinkommen und Umfang der Arbeitsleistung mit dem Ziel hinreichender Entlohnung von Angestellten bei gleichzeitig den betrieblichen Erfordernissen entsprechenden Arbeitszeiten;
    • Reformierung der Berufsausbildung, um die Zukunftsfähigkeit zu erhalten und den sich ändernden Arbeitsmarktbedingungen anzupassen;
    • Eintreten für mehr Engagement der Arbeitgeber bei Fortbildungsangeboten, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten;
    • Eintreten für mehr Dialog zwischen Angestellten und Arbeitgeberorganisationen wie Rechtsanwaltskammern, Anwaltsvereinen, Notarkammern und vergleichbaren Institutionen;
    • Einsetzen für die Interessen des angestellten Personal sowie der Auszubildenden von Rechtsanwälten, Notaren und Patentanwälten insbesondere gegenüber berufsständischen Vereinigungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  1. Die Mitglieder haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einen Anspruch auf Erstattung derjenigen Aufwendungen, die ihnen im Rahmen satzungsgemäßer Tätigkeiten entstanden sind (§ 670 BGB). Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Steuerrechts.

    § 3
    Erwerb der Mitgliedschaft

  2. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  3. Ordentliche Mitglieder können alle ausgebildeten Rechtsanwalts- oder Notarfachangestellten, Patentanwaltsfachangestellten sowie die Auszubildenden und alle interessierten, nicht ausgebildeten Kanzleiangestellten werden. Ein aktuelles Anstellungsverhältnis oder die Beschäftigung in einem Rechtsanwalts- oder Notariatsbüro ist nicht erforderlich.
  4. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Institutionen werden, die eine berufliche Tätigkeit ausüben, die in Zusammenhang zu der der ordentlichen Mitglieder steht, insbesondere also Rechtsanwälte und Notare.
  5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung oder mittels des Online-Anmeldeformulars auf der Internetseite „www.ig-reno.de“ erworben. Mit dem Eintritt erkennt das Mitglied die Satzung, Verordnungen und Beschlüsse des Vereins ausdrücklich an.
  6. Die Mitgliedschaft erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss und beginnt am 1. Tag des folgenden Monats. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
  7. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe der Ablehnung zu nennen. Die getroffene Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes verliehen werden.

    § 4
    Beendigung der Mitgliedschaft

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    • durch Tod sofort
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  3. Die Mitgliedschaft ist kündbar durch schriftliche oder online vorzunehmende Austrittserklärung des Mitglieds über ein bereitgestelltes Onlineformular. Die Austrittserklärung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft wird zum Ende des Folgemonats wirksam.
  4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für das vergangene und laufende Geschäftsjahr nicht pünktlich und vollständig entrichtet hat. Bei vollständiger Nachzahlung im laufenden Geschäftsjahr kann die Streichung revidiert werden.
  5. Ein Mitglied kann wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Satzung, Beschlüsse, Ordnungen, Anordnungen und Einzelanweisungen der Organe sowie wegen unehrenhaften und eines Verhaltens, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder den Vereinsfrieden zu stören, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  6. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das betreffende Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschlussbescheides (Poststempel). Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 3 Wochen die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbescheid mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
  7. Im Übrigen hat das Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbescheides, es sei denn, es ist zuvor ein Berufungsbescheid durch die Mitgliederversammlung ergangen. Bis dahin gilt das Mitglied als von seinen Ämtern im Verein enthoben und verliert sein Stimmrecht in dem gegen ihn anstehenden Verfahren.
  8. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Rückerstattung anteiliger Mitgliedsbeiträge oder Spenden besteht nicht. Die Beitragpflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
  1. Für den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig, so dass in diesem Fall das Berufungsverfahren entfällt.

    § 5
    Mitglieder

    Der Verein hat

    • ordentliche Mitglieder („Aktivmitglieder“)
    • außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht
  • Ehrenmitglieder

    § 6
    Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder haben die Pflicht, die satzungsgemäßen Interessen des Vereins nach ihren Kräften aktiv zu fördern und den Mitgliedsbeitrag pünktlich und vollständig zu entrichten.
  1. Außerordentliche Mitglieder fördern den Vereinszweck durch Zahlung von Beiträgen und Spenden, ohne sich regelmäßig am Vereinsleben zu beteiligen.

    § 7
    Rechte der Mitglieder

    Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts.

    § 8
    Aufbringung der Mittel

  2. Die Aufbringung der erforderlichen Mittel erfolgt durch

    • Beiträge und Spenden der Mitglieder
    • Sponsoren- und Spendengelder
    • sonstige Einnahmen
  3. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind bis zum Ende des ersten Quartals zu entrichten.
  1. Zur näheren Ausgestaltung kann der Vorstand eine Beitragsordnung beschließen.

    § 9
    Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

    § 10
    Der Vorstand

    1. Der Vorstand gemäß § 26 II BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister(in). Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich.
    2. Vereinsintern gilt: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 500,00 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesamten Vorstandschaft.
    3. Jede Position kann sowohl von männlichen als auch von weiblichen Mitgliedern bekleidet werden.
    4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person (Personalunion) ist unzulässig.
  1. Sämtliche Vorstandsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht.

    § 11
    Die Zuständigkeit des Vorstands

    Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts,
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

    § 12
    Wahl, Amtsdauer und Aufgaben des Vorstands

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.
    2. Der Vorstand verantwortet alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins obliegen. Zu diesen Aufgaben gehören schwerpunktmäßig:

      • Auf- und Ausbau der Vereinstätigkeit im Sinne der Satzung,
      • Aufnahme von Mitgliedern,
      • Ausschluss von Mitgliedern mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern,
      • Vertretung des Vereins nach außen,
      • Planungs-, Budget-, Qualitäts- und Durchführungsaufgaben.
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt das Vorhaben als abgelehnt.
    4. Für die Anfertigung eines Protokolls über die Vorstandssitzung gilt § 13 Abs. 14, für Abstimmungen § 13 Abs. 15 entsprechend.
    5. Die Vorstandstätigkeit endet durch

      • Tod sofort,
      • Ablauf der Amtsperiode,
      • Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
      • freiwilligen Rücktritt,
      • Ausscheiden als Vereinsmitglied.
    6. Zur näheren Ausgestaltung kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

      § 13
      Die Mitgliederversammlung

    7. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
    8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

      • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
      • Entgegennahme des Rechnungsberichtes des Vorstands
      • Entlastung des Vorstands
      • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
      • Wahl des Vorstands
      • Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Ausnahme: § 14 Abs. 4)
      • Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
      • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und/oder sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
    9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre nach Vorliegen des (zweiten) Jahresabschlusses stattzufinden; nach Möglichkeit im ersten Quartal des jeweiligen Jahres. Dazu lädt der Vorstand mindestens drei Wochen vorher alle Mitglieder schriftlich ein unter Angabe der vollständigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag.
    10. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien, Ehepaaren und Paaren genügt eine Einladung.
    11. Eine Einberufung per E-Mail ist zulässig, wenn das einzelne Mitglied dieser vorher nicht schriftlich widersprochen und dem Verein seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das Mitglied verantwortlich. Weiterhin ist eine Kopie der E-Mail – Einladung in Schriftform aufzubewahren. Bei E-Mails mit mehreren Empfängern ist eine Kopie pro Mailing als Beleg ausreichend.
    12. Anträge zur Tagesordnung müssen zehn Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels!
    13. Satzungsänderungen und (Ab-)Wahlen können kein Gegenstand von Anträgen nach Abs. 5 sein.
    14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine solche muss binnen vier Wochen stattfinden, wenn dies vom Vorstand für erforderlich gehalten oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe oder von den Rechnungsprüfern beim Vorstand schriftlich beantragt wird.
    15. Die Mitgliederversammlung wird als Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden. Online-Mitgliederversammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Die Einladung zu einer Online-Versammlung muss neben der Tagesordnung auch die Internetadresse und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Während Online-Versammlungen sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über E-Mail-Formulare im Bereich der geschlossenen Benutzergruppe. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Online-Versammlungen sind zusätzlich in Form von Computer-Log-Files zu protokollieren. Dieses ist in Papierform zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen. Zusammenkünfte des Vorstandes und dessen Beschlüsse können gemäß den vorstehenden Vorschriften ebenfalls auf dem Wege einer Online-Versammlung durchgeführt werden.
    16. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder immer beschlussfähig.
    17. Es können nur Beschlüsse zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden, ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
    18. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahme: § 15. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    19. Als Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung fungiert, der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, leitet der/die Kassenwartin die Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, dann wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
    20. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

      • Datum und Zeit der Versammlung,
      • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
      • die online „erschienenen“ Mitglieder,
      • die Tagesordnung,
      • die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
      • die Art der Abstimmung.
      Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
    21. Im Übrigen gilt bei Abstimmungen § 34 BGB.

      § 14
      Satzungsänderungen

    22. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
    23. Die beantragte Satzungsänderung muss in Form einer Synopse und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
    24. Jede Änderung der Satzung ist, soweit sie für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und bei dem Registergericht anzumelden.

    § 15
    Auflösung des Vereins

  2. Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der gesetzlich festgelegten Stimmenmehrheit (§ 41 Satz 2 BGB). Diese entscheidet im Falle der Auflösung über das Vermögen des Vereins und bestellt für die Abwicklung mindestens einen Liquidator.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des gemeinnützigen Vereinszwecks fällt das Vermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Verein amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 12.03.2008 errichtet.

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